Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die formellen Anforderungen an die Angabe umweltbezogener Informationen in der Hinweisbekanntmachung im Bebauungsplanverfahren im letzten Sommer erheblich verschärft. Da Fehler zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen, die Entscheidung
aber nur sehr allgemeine Hinweise zum richtigen Verfahren gibt, hat dies zu Rechtsunsicherheit geführt. Die derzeit üblichen Hinweisbekanntmachungen sind häufig entweder unwirksam oder seitenlang.
Als pragmatischer Mittelweg empfiehlt sich eine Kennzeichnung der Umweltinformationen in drei Schritten. Im ersten Schritt ist die Art als Gutachten oder Stellungnahme anzugeben. Im zweiten Schritt ist der Verfasser allgemein anzugeben, z.B. Gutachter, untere Naturschutzbehörde, privater Einwender. Im dritten Schritt ist der Inhalt grob zu kennzeichnen, z.B. Lärmschutz, Bodenbelastungen oder artenschutzrechtliches Gutachten über Avifauna, Reptilien, Amphibien.
Bestehende Risiken können durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden.