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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Oh Schreck! Ich habe ja gar nicht 5 Jahre Gewährleistung.

Baurecht - 05.08.2022

Was immer wieder übersehen wird:
Für die Verjährung der Mängelansprüche bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist.

Für die Verjährung der Mängelansprüche bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, gilt dagegen lediglich eine 2-jährige Gewährleistungsfrist.

Was bedeutet das? Die „lange“ Verjährung bei Bauwerken gilt nur dann, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerkes besteht. Unter einer grundlegenden Erneuerung sind Arbeiten zu verstehen, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen. Wann es sich um Arbeiten bei Bauwerken handelt, ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Die Rechtsprechung hat aber bereits entschieden, dass etwa ein verlegter Massivholzboden oder Malerarbeiten im Innenbereich eines Gebäudes kein Bauwerk sind, sodass lediglich eine 2-jährige Gewährleistungsfrist gilt.

Es empfiehlt sich daher, die Frage der Dauer der Gewährleistung bei jedem Vertrag sorgfältig zu prüfen, damit Mängelansprüche noch vor Ablauf der „richtigen“ Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden können.