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Pauschalen in AGB oft unzulässig, BGH bei AGB weiterhin streng

AGB-Recht - 10.01.2020

Häufig sind vereinbarte Pauschalen in Verträgen unzulässig. Nach einer Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverband musste eine Sparkasse aus Nordrhein-Westfalen das in ihren AGB vereinbarte Bearbeitungsentgelt von 100,00 € für Treuhandaufträge zur Ablösung von Kundendarlehen durch die Instanzen verteidigen und unterlag schlussendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH kassierte das Entgelt in seinem Urteil vom 10.09.2019 (Az.: XI ZR 7/19), da die vergütete Bearbeitung auch den eigenen Interessen der Sparkasse diente.

In den Vorjahren hatte der BGH eine Reihe vergleichbarer AGB-Regelungen verschiedener Bankinstitute auf Abmahnungen und Klagen von Verbraucherverbänden für unwirksam erklärt.

Dem Trend zur strengen Umsetzung von rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen sehen sich aber nicht nur Bankinstitute, sondern Verwender in allen Branchen ausgesetzt. So entschied der Bundesgerichtshof, dass die Vereinbarung einer Pauschale für Verwaltungskosten auch im Falle eines gewerblichen Mietvertrags unzulässig sei (BGH, Urteil v. 19.12.2018, Az.: VIII ZR 254/17).

Neben den von der Rechtsprechung neu entwickelten Anforderungen finden sich bei der AGB-Kontrolle regelmäßig noch alte Klauseln, die die Gefahr einer Abmahnung begründen.

Zu den Klassikern gehören hier zu weitgehende Aufrechnungsverbote (z. B. „Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig", BGH, Urteil v. 07.04.2011, Az.: VII ZR 209/07), Rügefristen im B2C-Geschäftsverkehr (z. B. „Der Kunde muss Mängel innerhalb von 2 Wochen anzeigen", (OLG Hamm, Urteil v. 24.05.2012, Az.: I-4 U 48/12), Schriftformklauseln (z. B. „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses", BGH, Beschluss v. 25.01.2017, Az.: XII ZR 69/16) und salvatorische Klauseln (z. B. „Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.", BGH, Urteil v. 05.05.2015, Az.: XI ZR 214/14). 

Da eine Abkehr von den strengen Anforderungen an AGB nicht erkennbar ist, empfehlen wir die im Geschäftsverkehr verwendeten Verträge regelmäßig auf Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben und der sich entwickelnden Rechtsprechung prüfen zu lassen, um nicht selbst ungewollt ins Visier von Abmahnverbänden zu geraten.