Dr. Hendrik Ott
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Das Landgericht Braunschweig hat erstmals eine persönliche und unbeschränkte Haftung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers im Falle der Unterkapitalisierung der von ihm beherrschten GmbH anerkannt. Unterkapitalisierung liege vor, wenn die GmbH mit einem für ihre Gesellschaftszwecke nicht ausreichenden Stammkapital ausgestattet werde.
Im zugrundeliegenden Fall besaß die GmbH (Stammkapital: 50.000,00 DM) kein eigenes Anlagevermögen, sondern mußte vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer den gesamten Maschinenpark pachten. Die monatlichen Pachtzahlungen beliefen sich auf mehrere tausend DM. Gläubiger der GmbH fielen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mit ihren Forderungen in Millionenhöhe aus. Der Gesamtvollstreckungsverwalter forderte den Beklagten aus Konzernhaftung persönlich zum Verlustausgleich zugunsten der ausgefallenen Gläubiger auf. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt. Die Zahlungen erheblicher Pachtzinsen bei nur geringfügiger Kapitalausstattung gefährde den Gesellschaftszweck der GmbH. Das Überleben der GmbH stelle angesichts dieses Risikos eine "Spekulation auf Kosten der Gläubiger" dar.
Besondere Bedeutung hat dieses Urteil für Fälle der Betriebsaufspaltung, bei der regelmäßig das gesamte Anlagevermögen (Grundstück, Maschinen) durch das Besitzunternehmen an die GmbH vermietet wird. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig eingelegt.