Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 14.02.2001 entschieden, dass die beabsichtigte Verlängerung eines Dienstleistungsvertrages ausschreibungspflichtig ist, wenn die vertraglichen Bedingungen deutlich modifiziert werden.
Ein Kreis hatte ein Unternehmen mit Entsorgungsdienstleistungen beauftragt. Der Vertrag sollte sich automatisch um 5 Jahre verlängern, wenn der Auftraggeber nicht vorher fristgerecht kündigte. Der Kreis fasste den Beschluss, die Kündigung nicht auszusprechen, wenn die Laufzeit und einzelne Dienstleistungen geändert würden. Gegen den entsprechenden Änderungsvertrag wandte sich ein Konkurrent.
Der Vergabesenat entschied, dass die deutliche Modifikation des Entsorgungsvertrages in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dem Neuabschluss eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages gleichstehe. Es könne deshalb nicht von der vertraglich vorgesehenen automatischen Verlängerung ausgegangen werden. Außerdem sei der Verlängerungsautomatismus mit dem Änderungsvertrag abbedungen. Der ursprüngliche Vertrag bestehe deshalb nicht mehr.
Für die Praxis bedeutet dies, dass es vermieden werden sollte, die grundsätzlich zulässige automatische Verlängerung eines Vertragsverhältnisses zur Änderung des Inhalts eines Vertrages zu nutzen. Notwendige begrenzte Vertragsmodifikationen, die nicht einem Neuabschluss gleichkommen, können zulässig sein und sollten vorsorglich mit deutlichem Abstand zu dem regulären Laufzeitende durchgeführt werden.