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JanßenAndreas Janßen LL.M.
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Pflichtteilergänzung bei Schenkungen

Erbrecht - 04.07.2023

Häufig soll insbesondere Grundbesitz bereits zu Lebzeiten verschenkt werden, um im Erbfall den Pflichtteil ggf. "missliebiger" Kinder zu vermeiden.

Nächste Angehörige wie Kinder haben ein Recht auf die sog. Mindestbeteiligung am Nachlass eines Erblassers. Dieses Pflichtteilsrecht bezieht sich nicht nur auf das, was beim Tod noch übrig ist, sondern auch auf Gegenstände (insoweit auch Geldvermögen), die der Verstorbene zu Lebzeiten in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat. Das Gesetz sieht dabei eine sog. Abschmelzung vor, wonach die Gegenstände mit jedem Jahr, das seit der Schenkung bis zum Tod vergangen ist, mit 10 % weniger Wert angesetzt werden, bis sie nach zehn Jahren ganz aus der sog. Pflichtteilergänzung herausfallen.

Dieses "Herausfallen" gilt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht, wenn sich der Schenker / Erblasser einen Nießbrauch (also ein Recht, das über die eigene Nutzung zu Wohnzwecken auch zur Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte berechtigte, also auch zur Vermietung) an einem Grundstück vorbehalten hat.

Das Oberlandesgericht in München hat in einer Entscheidung vom 08.07.2022 noch einmal deutlich herausgestellt, dass ein Wohnungsrecht, also ein Recht nur zur eigenen Nutzung, dann zu dem gleichen Ergebnis der Pflichtteilergänzung führt, wenn der Erblasser weiterhin die gesamte relevante Wohnfläche des Hauses nutzen kann. Ein Unterschied zwischen einem eingeräumten Wohnungsrecht und dem Nießbrauch ist in diesen Fällen nicht mehr erkennbar. Nur dann, wenn ein Wohnungsrecht nur an ganz bestimmten, wenigen Räumlichkeiten im Hausgrundstück gegeben sei, sei die sog. Abschmelzung durchzuführen.