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LehmannLea Lehmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
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Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch ohne Belegvorlage

Familienrecht - 03.09.2026

Wie viel Geld lag auf den Konten? Welche Vermögenswerte gehörten zum Nachlass? Und stimmen die Angaben des Erben überhaupt? Wer seinen Pflichtteil geltend macht, ist auf verlässliche Informationen über den Nachlass angewiesen. Da liegt die Annahme nahe: Die Erben müssen ihre Angaben im Zweifel auch mit Kontoauszügen, Bankbestätigungen oder anderen Unterlagen belegen. Doch genau hier hält das Pflichtteilsrecht eine Überraschung bereit.

Grundsätzlich besteht nämlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Der Erbe kann also die Auskunft erteilen, ohne einen einzigen Beleg beizufügen. Der Erbe muss weder Saldenbestätigungen der Banken noch Erbschaftsteueranzeigen und erst recht keine Kontoauszüge vorlegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Belegvorlage auch nicht gerichtlich durchsetzen. Gerichte bestätigen dies immer wieder. Wenn die Pflichtteilsberechtigten die Richtigkeit der Auskunft überprüfen wollen, sind sie auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angewiesen.

Müssen sich Pflichtteilsberechtigte jetzt also mit der Auskunft ohne Belege abfinden? Nein, dies müssen und sollten sie nicht. So besteht etwa die Möglichkeit, von dem Erben ein sog. notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Eine Überprüfung erfolgt dann durch einen Notar. Aber auch ohne Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gelingt es meistens, den Erben zur Vorlage von Belegen zu bewegen. Wir unterstützen Sie hierbei gern.