Ilka Michos
Rechtsanwältin
Fachanwältin für
Verwaltungsrecht
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Photovoltaik-Anlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude waren in der Vergangenheit eher die Ausnahme. Das öffentliche Interesse am unveränderten Erscheinungsbild des Denkmals überwog regelmäßig. Wann ist so ein baulicher Eingriff, auch im Hinblick auf die Energiewende, also gerechtfertigt?
Seit dem 06.07.2022 enthält § 7 Abs. 2 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NdSchG) eine Regelung, die den Eindruck erweckt, dass Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich zu genehmigen sind.
Das Anbringen einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal und bedarf der Genehmigung. Es besteht ein Anspruch auf Genehmigung, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt.
Das ist nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Regel der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Wird eine Photovoltaik-Anlage auf einem rückwärtigen, schlecht einsehbaren Gebäudeteil errichtet, scheint daher „automatisch“ ein Anspruch auf Genehmigung zu bestehen.
Ganz so „automatisch“ läuft es lt. Niedersächsischem Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) (Beschluss vom 08.06.2023 (1 ME 15/23)) aber nicht:
Zwar sei in einem Großteil der Fälle ein Anspruch auf Genehmigung zu bejahen. Allerdings gebe es atypische Fälle, in denen eine Interessenabwägung stattfinden müsse. Als atypische Fälle benennt das Nds. OVG Denkmäler, die besonders wertvoll sind, z. B. weil sie eine außergewöhnliche architektonische Qualität aufweisen, das Stadtbild in ganz besonderer Weise prägen, für die Architekturgeschichte epochenbestimmend oder einer UNESCO-Welterbestätte zugehörig sind. Beeinträchtigt die geplante Anlage den Denkmalwert ernstlich, stellen diese Denkmäler einen Ausnahmefall dar. Diesen Ausnahmefall nimmt das Nds. OVG selbst für nicht besonders wertvolle Denkmäler an, wenn die mit der Errichtung der Anlage einhergehende Beeinträchtigung besonders gravierend ausfällt.
In diesen Fällen bleibe es dabei, dass eine – ergebnisoffene – Interessenabwägung stattfinden müsse. Immerhin soll das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einfließen.
Darüber hinaus stehe der Denkmalschutzbehörde bei der Ausgestaltung einer Genehmigung nach wie vor ein Spielraum zu. Soweit erforderlich, könne und müsse die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, um den Zielen des Denkmalschutzes gerecht zu werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 NdSchG).
Wir empfehlen daher dringend eine vorherige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und Einholung einer Genehmigung. Andernfalls droht eine Rückbauverfügung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie derartige Unannehmlichkeiten vermeiden möchten.