Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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appelhagen.de
Wenn ein privater Käufer bei einem Händler einen PKW kauft, kann der Händler die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nie (wirksam) ausschließen. Dennoch kann der Käufer den Händler nicht für jeden Defekt an dem Fahrzeug zur Verantwortung ziehen. Kauft ein Kunde ein fünf Jahre altes Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 120.000 km, dann kauft er die Laufleistung und das Alter des Fahrzeugs mit. Moniert der Kunde an einem solchen Fahrzeug einen Defekt, kann dies im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des PKW gerade eine zu erwartende Verschleißerscheinung sein. Das Fahrzeug wäre dann nicht mangelbehaftet. Ein Mangel an dem Fahrzeug ist aber Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsansprüche wie z.B. die Nachbesserung, die Minderung des Kaufpreises, Schadensersatzforderungen oder der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Kurz: Nicht jeder Defekt an einem Fahrzeug ist als Mangel zu qualifizieren.
Sollte ein Mangel an einem PKW festgestellt werden, hat der Händler beim Gebrauchtwagenkauf zunächst regelmäßig das Recht, den Mangel zu beseitigen. Gewährt der Kunde das dem Händler nicht und lässt er das Fahrzeug woanders reparieren, kann er die Kosten hierfür nicht vom Händler fordern.
Kurz: Der Händler hat nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung, sondern auch das Recht hierzu.
Sofern der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt oder nicht in Lage ist einen Mangel zu beseitigen, kann der Käufer die Reparatur grundsätzlich in einer anderen Werkstatt beauftragen und die Kosten hierfür vom Händler ersetzt verlangen. Dann sollte der Käufer jedoch unbedingt die ausgetauschten Teile aufbewahren, damit der Händler im Nachhinein die Möglichkeit hat, den Mangel nachzuvollziehen. Unterlässt der Käufer dies, kann er bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung in Beweisschwierigkeiten geraten.
Kurz: Ein Mangel muss für den Händler auch nach der Reparatur durch Dritte nachvollziehbar sein.
Der Käufer, der beim Händler kauft, kann sich auf besondere Verbraucherschutzrechte berufen. Das bedeutet für den Käufer jedoch kein Rundum-sorglos-Paket. Dem Händler stehen eine Reihe von effektiven Verteidigungsmitteln gegen Gewährleistungsansprüche des Kunden zur Seite.