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Planfreigaben sind keine Änderungsanordnungen!

Baurecht - 07.09.2016

Der Auftragnehmer war mit der Sanierung von Fußgängerübergängen einschließlich der Ausführungs- und Werkplanung beauftragt. Auf der Grundlage seiner Pläne, die der Fachplaner freigegeben hatte, führte der Auftragnehmer die Leistung aus. Der Auftraggeber nahm die Leistung ab.
Der Auftragnehmer machte dann in seiner Schlussrechnung Mehrkosten gem. § 2 Abs. 5 VOB/B geltend, da die freigegebene Konstruktion von der vereinbarten Ausführung abweiche.
Zu Unrecht: Das OLG Naumburg urteilte, dass eine Freigabe der vom Auftragnehmer geschuldeten Planung keine vertragsändernde Anordnung ist, sondern lediglich eine technische Schlüssigkeitsprüfung. Es ist hierbei unerheblich, ob „nur“ ein Planer oder der Auftraggeber selbst die Freigabe erteilt hat. 
Der Auftragnehmer kann nur dann von einem Willen des Auftraggebers zur Vertragsänderung ausgehen, wenn er mit der Übersendung der freizugebenden Pläne deutlich und unmissverständlich darauf hinweist, dass und an welcher Stelle er anregt, vom bisher vereinbarten Bausoll abzuweichen. In diesem Fall kann eine Freigabe einer dazu befugten Person als eine Annahme der angebotenen Vertragsänderungen gewertet werden. Der Auftragnehmer hat sonst keinen Anspruch auf Vergütung. 
Auch von der Mängelhaftung ist der Auftragnehmer nicht entlastet, nur weil der Planer oder Auftraggeber einen fehlerhaften Plan freigegeben hat. Um ihn von der Mängelhaftung zu befreien, ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer detailliert und konkret auf Bedenken (ggf. sogar gegen seine eigene Planung) hinweist und der Auftraggeber dennoch auf der Umsetzung besteht. Freigaben haben rechtlich also erheblich weniger Gewicht und Bedeutung als die Baupraktiker annehmen.