News

EichhornDr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-642
Telefax: +49 (0) 531 28 20-695
eichhorn@appelhagen.de

Praktisch wichtige Klarstellung des Einfügens gem. § 34 BauGB

Öffentliches Baurecht - 05.08.2022

Ohne Bebauungsplan beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich danach, ob sie sich in die bereits vorhandene Bebauung in der Umgebung einfügen. Das ist auf den ersten Blick einfach. Schwierig wird es dann, wenn in der Umgebung ganz unterschiedliche Gebäude vorhanden sind, etwa einige niedrige Flachdachbungalows mit großer Grundfläche und einige hohe Gebäude mit kleiner Grundfläche. Findige Architekten versuchen dann, die zulässige Grundfläche von den einen und die zulässige Höhe von den anderen Gebäuden abzuleiten und so Gebäude zu errichten, deren Bauvolumen die vorhandenen deutlich überschreitet. Das freut keinen Nachbarn.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2016 diese Praxis beendet. Danach sind die verschiedenen maßbildenden Faktoren von Grundfläche, Geschossigkeit und Höhe zu kombinieren i. S. d. Kubatur (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7/15). Eine Ableitung dieser Faktoren jeweils getrennt von verschiedenen Gebäuden lehnt das Bundesverwaltungsgericht als „Rosinenpickerei“ ab. 

Ferner stellt das Bundesverwaltungsgericht auf die absolute Größe der einzelnen Baukörper ab. Auf größeren Grundstücken können daher keine größeren Gebäude errichtet werden als auf kleineren Nachbargrundstücken.