René Weidig
Rechtsanwalt und Mediator
Fachanwalt für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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Die Strom- und Gaspreise sind fast täglich Gegenstand der Presse. Gas- und Stromlieferverträge sind davon gekennzeichnet, dass sich die Vertragspartner regelmäßig über einen längeren Zeitraum aneinander binden. Die lange Bindung setzt Regelungen voraus, nach denen die Preise während des Vertragsverhältnisses angepasst werden können (Preisanpassungsklauseln).
Preisanpassungsklauseln sind unbillig und deshalb unwirksam, wenn sie intransparent, sind. Intransparent sind Klauseln, die für den Kunden nicht nachprüfbar sind, oder lediglich Kostensteigerungen, nicht aber Kostenreduzierungen an den Kunden weitergeben.
An diesem Maßstab hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle jüngst (Urteil vom 17.01.2008, Az.: 13 U 152/07) die Preisanpassungsklausel eines Gasversorgers zu prüfen, die lediglich auf die für Tarifkunden geltende Regelung des § 5 Abs. 2 Gasgrund-versorgungsverordnung verwies. Diese Regelung sagt nur aus, dass der Gasversorger nach öffentlicher Bekanntgabe die Preise ändern darf. Nicht geregelt ist, nach welchen Kriterien diese Anpassung zu erfolgen hat.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass diese Klausel (zumindest) gegenüber Sondervertragskunden wirksam ist. Es räumte zugleich ein, dass damit derjenige Versorger, der sich um eine detaillierte Regelung bemüht, schlechter gestellt ist als derjenige, der auf die „nichtssagende“ Gasgrundversorgung verweist.
Die Wirksamkeit dieser Klausel ist dennoch kein „Freibrief“ für den Versorger. § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsordnung enthält keine Kriterien für die Preisanpassung, Der Vertragspartner kann deshalb nach jeder konkreten Preisanpassung deren Billigkeit gerichtlich prüfen lassen. Insofern sollten sowohl Versorger als auch Kunden im Einzelfall prüfen, ob die Preisanpassung wirtschaftlichen Gesichtspunkten entspricht.