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UllrichDr. Steffen Ullrich
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Private Krankenversicherer müssen Kosten für teure Alternativbehandlungen erstatten

News - 02.07.2007

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Landgericht Dortmund einen privaten Krankenversicherer zur Erstattung der Kosten für eine LASIK-Augen-Operation verpflichtet (LG Dortmund, Urt. v. 05.10.2006, AZ: 2 S 17/05). Dem Fall lag ein Versicherungsvertrag mit den Musterbedingungen der Krankenkassen (MB-KK) 94 zu Grunde. Diese legte das Gericht so aus, dass es für die Erstattungspflicht allein auf die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung ankommt. Letztere liegt immer dann vor, wenn sie nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war. Auf die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung kommt es nicht an. Damit ist auch eine teure Alternativbehandlung von der Erstattungspflicht umfasst.

 

Die Begründung des Urteils dürfte auf parallel gelagerte Sachverhalte zu übertragen sein, bei denen als Alternative zu einer Standardbehandlung teurere Behandlungsmaßnahmen in Betracht kommen. Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherungswirtschaft auf die jüngste Rechtsprechung reagiert. Eine Überprüfung der Erstattungspflicht bei Ablehnung des privaten Krankenversicherers lohnt sich in jedem Fall!