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Private Minikameras im Straßenverkehr unerwünscht

Verkehrsrecht - 11.01.2014

Die Aufnahmen von Minikameras, Dashcams genannt (Engl: Dash = Armaturenbrett; Cam = Kamera), erfreuen sich großer Beliebtheit. Mit der Videokamera am Armaturenbrett fühlt sich mancher Autofahrer berufen, Verkehrssünden anderer aufzudecken. Die Aufnahmen werden an die Polizei herangetragen oder im Internet verbreitet. Bei einem Unfall können die Aufnahmen der Beweisführung dienen.

 

Diese Privataufnahmen sind in Deutschland umstritten. Aktuellen Diskussionsstoff bietet die neuere Rechtsprechung. In einem vom Verwaltungsgericht Ansbach (Az.: 4 K 13.01634) entschiedenen Fall filmte der Kläger wiederholt mit seiner Dashcam, um die Aufnahmen in verkehrsrechtlichen Streitigkeiten zu nutzen oder bei einem Unfall an die Polizei weiterzugeben. Das Amtsgericht München (Az.: 345 C 5551/14) hatte den Fall eines Autofahrers zu entscheiden, der mit Videoaufzeichnungen seiner Dashcam seine Unschuld bei einem Verkehrsunfall beweisen wollte. Beide Gerichte lehnen eine Verwertung der privaten Videoaufzeichnungen ab.

 

Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokamera sei nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sei. Videoaufzeichnungen verletzten das Recht des „Gefilmten“ auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Aufnahmen permanent und anlasslos erfolgten. Deshalb lassen die Gerichte eine Beweisverwertung nicht zu.

 

Auch bußgeldrechtlich droht Ungemach: Als erstes Bundesland hat Bayern angekündigt, verstärkt mit Bußgeldern gegen private Hobbyfilmer im Straßenverkehr vorgehen zu wollen. Nach gegenwärtiger Rechtslage könnten Gegenstand eines Bußgeldverfahrens nur Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sein, da die Verwendung der Kameras im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldkatalog nicht bußgeldbewehrt ist. Die rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.