Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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Der Gesetzgeber hat rückwirkend seit dem 01.01.2006 die Anwendung der 1 % Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung betrieblicher PKW durch Unternehmer auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung von mehr als 50 %) beschränkt. Seit Anfang des Jahres 2006 war unklar, wie der Nachweis der „überwiegenden betrieblichen Nutzung“ zu überbringen ist, ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen. Dazu hat die Finanzverwaltung aktuell Stellung bezogen.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann in jeder „geeigneten Form“ glaubhaft gemacht werden. „Geeignete Form“ sind zum Beispiel Eintragungen in Terminkalendern, Kilometerabrechnungen gegenüber den Auftraggebern oder Reisekostenabrechnungen. Es ist auch möglich, die überwiegend betriebliche Nutzung durch „formlose“ Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel mindestens 3 Monate) glaubhaft zu machen. Dabei reichen Angaben über die betrieblichen Fahrten (jeweiliger Anlass und jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus. Beträgt bereits der Anteil der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie der Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Fahrzeugs, so ist kein weiterer Nachweis nötig.
Für Rückfragen im Einzelfall stehen wir Ihnen als Steuerberater gerne zur Verfügung.