Häufig erbringen Architekten oder Ingenieure Planungsleistungen für gewerbliche Investoren bevor feststeht, ob der Investor eine Finanzierung erhält oder das Bauvorhaben realisiert wird. Diese Umstände begründen nach der Rechtsprechung Indizien dafür, dass der Planer seine Leistungen im Rahmen einer Akquise erbracht hat. Es ist dann Sache des Planers nachzuweisen, dass es einen verbindlichen mündlichen Auftrag, also eine Pflicht zur Planung gegen Honorar gab.
Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 27.03.2012 - 8 U 188/11) hat eine weitere Hürde für die Durchsetzung eines Honorars offen gelegt: Der Investor, der die erstellte Planung zur Erlangung einer Finanzierungszusage verwendet hatte, behauptete, mit dem Architekten vereinbart zu haben, dass dieser für seine Leistungen erst dann ein Honorar erhält, wenn das Bauvorhaben realisiert ist. Nach Zeugenaussagen blieb unklar, ob die Parteien diese Voraussetzungen als Bedingung oder als bloße Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart hatten. Diese Zweifel gingen zulasten des Architekten, der darlegen und beweisen muss, dass der Architektenvertrag nicht unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist.
Diese Beweislastverteilung ist keine Besonderheit des Architektenvertrags, sondern ein allgemeiner Grundsatz. Sobald eine Vertragspartei substantiiert die Vereinbarung eines Vertrages unter einer aufschiebenden Bedingung behauptet, muss die Partei, die Rechte aus dem Vertrag herleiten will, die fehlende Vereinbarung der Bedingung beweisen.
Diese Entscheidung macht erneut deutlich, dass Architekten, die nicht im Rahmen der Akquise oder unter Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos unter einer Bedingung Leistungen erbringen möchten, diese auch unterlassen sollten, wenn der Auftraggeber nicht bereit ist, eine unmissverständliche Honorarregelung zu treffen. Es ist ein Aberglaube, dass die HOAI mit ihrem Mindestpreischarakter dem Planer in solchen Fällen helfen werde.