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Privates Baurecht: Wer zahlt bei Mängelbeseitigungsleistungen die Kosten des Sachverständigen?

News - 02.01.2013

Jeder Werkunternehmer ist verpflichtet, Baumängel zu beseitigen, die bei der Abnahme und/oder innerhalb der Verjährungsfrist erkannt werden. Wird ein Mangel festgestellt und vom Werkunternehmer beseitigt, möchte der Auftraggeber gern wissen, ob diese Beseitigung fachgerecht und nachhaltig erfolgt ist. Deshalb beauftragen nicht wenige Bauherren einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Mangelbeseitigung.

 

Dann taucht die Frage auf, wer die Kosten eines solchen Sachverständigen zu tragen hat. Stellt der Sachverständige fest, dass die Mangelbeseitigung nicht fachgerecht erfolgte, handelt es sich um notwendige Kosten der Mangelermittlung, die regelmäßig der Unternehmer zu tragen hat. Das OLG Köln (Beschluss vom 09.10.2012 – 22 U 58/12) hat entschieden, dass der Bauherr/Auftraggeber dann die Kosten der Begutachtung tragen muss, wenn der Sachverständige feststellt, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden und der Mangel beseitigt ist. Dem liegt folgende Überlegung zu Grunde: Wenn der Auftraggeber bereits baubegleitend einen Sachverständigen beauftragt, dann sind die dadurch verursachten Kosten vom Auftraggeber zu tragen, soweit keine Mängel festgestellt werden und der Sachverständige im Ergebnis nur die Mangelfreiheit des Werkes bescheinigt. Das müsse laut OLG Köln ebenso gelten, wenn der vom Auftraggeber beauftragte Sachverständige die Mangelfreiheit der Nachbesserungsarbeit bestätigt.

 

Ob sich die Gerichte auf Dauer dieser Auffassung anschließen werden, ist nicht sicher. Man könnte dagegen anführen, dass die Einschaltung des Sachverständigen zur Überprüfung der Nachbesserung ja erst durch den Mangel veranlasst wurde, so dass es sich bei den Kosten um einen sogenannten Mangelfolgeschaden handelt.