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Privilegierung im Außenbereich – gemeinsame Betrachtung von Hennen und Mastgeflügel

Öffentliches Baurecht - 02.11.2023

Anlagen der Intensivtierhaltung werden regelmäßig im Außenbereich errichtet, um Geruchsbeeinträchtigungen an Wohngebäuden zu vermeiden. Möchte der Tierhalter die kostspielige Aufstellung eines Bebauungsplanes vermeiden, muss er entweder Landwirt sein oder die Anlage darf eine bestimmte Größenordnung nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Mengenschwellen werden „Vorhaben derselben Art" betrachtet. Was bedeutet das für die maximale Anzahl an Hennen und Mastgeflügel?

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dürfen gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich errichtet werden, wenn für sie keine Pflicht zur Durchführung einer Prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht. Mehrere Vorhaben derselben Art sind zusammen zu betrachten, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang besteht, sog. kumulierende Vorhaben.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Beschluss vom 12.09.2023, Az. 1 LA 105/22, entschieden, dass bei der Errichtung eines Legehennenstalles ein bereits vorhandener Hähnchenmaststall bei der Ermittlung der Mengenschwelle für eine UVP-Prüfung zu berücksichtigen ist. Es handele sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben, auch wenn sie in der Anlage 1 zum UVPG unterschiedlichen Ordnungsnummern zugeordnet werden und die Schwellenwerte unterschiedlich seien. Bei Hennen ist ab 15.000 Plätzen eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG durchzuführen, bei Mastgeflügel erst ab 30.000 Plätzen. Das Gesetz enthalte allerdings einen Umrechnungsschlüssel für gemischte Anlagen, der auch auf eine Kombination mehrerer Anlagen angewendet werden könne.

Die weiteren Voraussetzungen des engen (betrieblichen) Zusammenhangs bejahte das Gericht und bestätigte damit die Auffassung der Genehmigungsbehörde, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen privilegierten Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB handele.

Es ist daher auch bei unterschiedlichen Tierarten wichtig, auf eine Trennung der Betriebsabläufe zu achten. Andernfalls droht die Gefahr, dass schon vorhandene Masthühner hinzukommenden Hennen eine Privilegierung verderben.