Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Produktabbildungen dürfen in der Regel nur das enthalten, was vom Lieferumfang erfasst ist. Ein Unternehmer hatte bei eBay einen Sonnenschirm angeboten. Die Abbildung in der Angebotsbeschreibung enthielt einen Sonnenschirm mit Ständer. Das Angebot erstreckte sich jedoch nur auf den Schirm - ohne Ständer.
Dies sah das LG Arnsberg (Urteil vom 16.07.2015 (Az.: I-8 O 47/15) als wettbewerbswidrige Irreführung an. Das Bild in der beanstandeten Werbeanzeige weise einen Schirmständer aus, der tatsächlich nicht vom Angebotspreis umfasst war. Da der Preis aber ein wesentliches Merkmal einer Ware ist und sich auf den (vermeintlichen) Umfang der Ware bezieht, die für diesen Preis erworben werden kann, lägen zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware i.S. des Wettbewerbsrechts vor.
Der Unternehmer hatte in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen, dass der Schirmständer nicht im Lieferumfang enthalten sei, allerdings nicht hinreichend deutlich genug.
Wer mit Produktbildern wirbt, sollte deshalb darauf achten, nur Gegenstände abzubilden, die zum Lieferumfang des Angebots gehören. Ein aufklärender Hinweis muss so deutlich platziert sein, dass ihn auch ein flüchtiger Betrachter zur Kenntnis nimmt.