Dr. Hendrik Ott
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Handels- und Gesellschaftsrecht
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Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof erstmals eine Haftung von Prospektinitiatoren für eine irreführende Darstellung über Innenprovisionen bejaht (Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02). In dem Prospekt an den Anlagevermittler einer Immobilienfondsgesellschaft wurde darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgesellschaft einen „Werbungskostenzuschuss“ erhält. Bei dieser weiteren Vergütung - und das stand nicht im Prospekt - handelte es sich um einen Betrag, der rund 14 % des Eigenkapitals ausmachte und höher war als die an anderer Stelle offiziell ausgewiesene Vermittlungsprovision. Der BGH hat dies als Etikettenschwindel gebrandmarkt, weil dem Prospektleser suggeriert werde, die weitere Vergütung falle nicht ins Gewicht, während es sich in Wirklichkeit um den Löwenanteil der Provision handelt. Hierdurch sei die wirkliche Sachlage verschleiert worden.
Die Entscheidung dürfte für zahlreiche geschädigte Kapitalanleger von Bedeutung sein. Es sollte sehr frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden, da Ansprüche des Kapitalanlegers 3 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung bzw. 6 Monate nach Kenntnis des Prospektmangels verjähren.