Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Die Zivilprozeßordnung bestimmt, daß Ausländer, die in Deutschland einen Aktivprozeß führen, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozeßkosten eine Sicherheit zu leisten haben. Der inländische Beklagte soll im Falle des Obsiegens nicht den Schwierigkeiten einer Realisierung seiner Kosten im Ausland ausgesetzt sein.
Der europäische Gerichtshof hat diese Bestimmung, jedenfalls soweit natürliche Personen betroffen sind, wegen Verstoßes gegen den EG-Vertrag für europarechtswidrig erklärt. Zumindest Angehörigen anderer Staaten der EU dürfe eine solche Sicherheit nicht abverlangt werden, befanden die Luxemburger Richter. Künftig dürfen inländische Beklagte solche Sicherheit daher nur noch von Unternehmen aus dem EU-Ausland und von Nicht-EU-Ausländern verlangen.