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BeyerThomas Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers bei vertragswidriger Planung

News - 04.09.2003

Ein Handwerker/Bauunternehmer hat die ihm vorgelegte Architektenplanung darauf zu prüfen, ob auf ihrer Grundlage ein mängelfreies Werk erstellt werden kann. Gegebenenfalls hat er dagegen Bedenken anzumelden. Meldet er formwirksam Bedenken an, wird er von der Haftung für einen auf dem fehlerhaften Plan beruhenden Mangel frei. Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 12.12.2002 – VII ZR 103/00) entschieden, dass diese Haftungsfreistellung nur eintreten kann, wenn die Architektenplanung vertragsgerecht war. Weicht die Planung dagegen von den vertraglichen Vereinbarungen ab, ist der Unternehmer, wenn er sie umsetzt, für einen daraus entstehenden Mangel sogar bei Bedenkenanmeldung verantwortlich. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Vertragspar-teien die Baugenehmigung zum Vertragsbestandteil gemacht, aber die Ausführungsplanung des Architekten wich davon ab.