In einem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall hatte ein Landkreis ein Privatunternehmen mit der Abfallbeseitigung beauftragt. Der Beauftragung des Privaten war kein AusschreIbungsverfahren vorausgegangen.
Anders als andere Oberverwaltungsgerichte entschied das Gericht, daß die fehlende Ausschreibung zur Unwirksamkeit der Gebührenfestsetzung führt, unabhängig davon, ob sich die Festsetzung im Ergebnis als richtig erweist. Ohne Ausschreibung seien die Gebühren nicht unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Grundsätze für Kostenrechnungen ermittelt worden. Der Verstoß gegen § 32 Gemeindehaushaltsordnung führe zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung.
Das Urteil ist für die Vergaben von allen Aufträgen an Private von Bedeutung, deren Kosten in Form von Gebühren umgelegt werden. In Zweifelsfällen sollte eine Ausschreibung durchgeführt werden. Ob die unerwünschte Rechtsfolge auch bei der Erhebung privatrechtlicher Entgelte statt öffentlich-rechtlicher Gebühren eintritt, ist von den Gerichten noch nicht entschieden worden.