Bei der Finanzierung von Unternehmen durch Darlehen der Gesellschafter ist der Rangrücktritt ein häufig genutztes Mittel. Mit dem Rangrücktritt erklärt der Gläubiger, dass er erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt wird.
Auf Grundlage eines ausreichenden Rangrücktritts wird das Darlehen wie Eigenkapital behandelt, so dass sich das Rating der Gesellschaft verbessert. Ein häufiger Anwendungsfall ist auch die Sanierung von Gesellschaften, um eine Überschuldung zu vermeiden.
Bei der Formulierung solcher Rangrücktritte ist Vorsicht geboten. Insbesondere ist das Wechselspiel zwischen den zivilrechtlichen Anforderungen und der steuerlichen Situation unbedingt zu beachten: Ein qualifizierter Rangrücktritt – insbesondere die Erklärung, dass die Tilgung erst gemeinsam mit Einlagen- und Rückgewähransprüchen der Gesellschafter erfolgen darf – kann dazu führen, dass die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz nicht mehr zu passivieren ist und ihre Auflösung zu einem Gewinn der Gesellschaft führt.
Dies kann zu dem überraschenden Ergebnis führen, dass der zur wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft vereinbarte Rangrücktritt zum Bumerang wird, da auf Gewinne Körperschafts- und Gewerbesteuer zu zahlen ist. Hier ist die Formulierung des Rangrücktrittes für den jeweiligen Einzelfall sorgfältig zu prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.