Dr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen erhält der Auftraggeber eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens 600,00 Euro jährlich (§ 35 a Abs. 2 EStG). Begünstigt sind Tätigkeiten, die „gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“. Hierzu gehören zum Beispiel die Leistungen von selbständigen Putzhilfen, Gärtnern oder Fensterputzern, aber auch Schönheitsreparaturen bzw. Ausbesserungsarbeiten zum Beispiel durch Maler. Ebenso begünstigt sind Reinigungs- und Pflegedienste oder ggf. die Betreuung von Kindern im Haushalt des Auftraggebers, soweit entsprechende Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Be-lastungen (Haushaltshilfe wegen Alter oder Krankheit, Kinderbetreuungskosten bei Er-werbstätigen) berücksichtigt worden sind.
Die Steuerermäßigung kann vom Eigentümer oder auch vom Mieter einer Wohnung in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Auftrag für die Arbeiten erteilt hat. Aufwendungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder an den Vermieter gezahlte Mietnebenkosten sind in der Regel nicht begünstigt. In einem Haushalt zusammenlebenden Alleinstehenden bzw. Partnern einer Lebensgemeinschaft steht der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung insgesamt nur einmal zu; er kann nach Wahl aufgeteilt werden.
Die Kosten müssen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden; es werden nur Zahlungen anerkannt, die (unbar) durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Auftragnehmers geleistet werden. Da die Steuerermäßigung erstmals für im Jahr 2003 ausgeführte Leistungen in Betracht kommt, empfiehlt es sich zu prüfen, ob entsprechende Aufwendungen in der Einkommensteuer-Erklärung für 2003 geltend gemacht werden können.