Gunnar Meyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Entscheidet sich eine Gemeinde, wiederkehrende Beiträge nach § 6c Nds. Kommunalabgabengesetz zu erheben, lauern zahlreiche Fehlerquellen. Das musste im vergangenen Dezember auch eine niedersächsische Kommune erfahren, als das Nds. Oberverwaltungsgericht (OVG) ihre Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen für unwirksam erklärte (vgl. Urteil vom 16.12.2020, Az.: 9 KN 160/18)
Nach Auffassung des OVG habe die betreffende Kommune die Abrechnungseinheit in ihrer Satzung nicht hinreichend bestimmt. Gesetzliche Vorgaben für die Bestimmung der Abrechnungseinheit existieren nicht, daher sei eine textliche Beschreibung etwa durch Aufzählung der beitragsfähigen, öffentlich gewidmeten Verkehrsanlagen zulässig. Nicht ausreichend sei laut OVG jedoch die bloße Aufzählung von Ortsteilen.
Eine Satzung über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge muss laut OVG, anders als Satzungen über einmalige Beiträge, den jährlichen Beitragssatz auch benennen. Da sich der jährliche Investitionsbedarf am Anfang eines Jahres aber noch nicht genau abschätzen lässt, darf eine Kommune den Beitragssatz in einer gesonderten Satzung festlegen, die nach Fälligkeit der jährlichen Beitragsschuld in Kraft tritt.
Übrigens: Wiederkehrende Beiträge sind nicht geeignet, die Beitragspflichtigen finanziell zu entlasten. Der Gemeindeanteil fällt bei wiederkehrenden Beiträgen in der Regel niedriger aus als bei einmaligen Beiträgen. Eine Differenzierung zwischen Anliegerstraße, Innerortsstraße oder Durchgansstraße sei nach Ansicht des OVG bei wiederkehrenden Beiträgen nicht zulässig. Die Abrechnungseinheit sei in der Regel insgesamt als eine Anliegerstraße anzusehen, von der alle Eigentümer innerhalb des Abrechnungsgebietes grundsätzlich den gleichen Vorteil hätten.