Dr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für
Steuerrecht
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Die Rechts- und Steuerberatung ist Berufsträgern vorbehalten, die eine bestimmte Qualifikation erworben haben. Für ausgesuchte Lebensbereiche und Berufsgruppen sehen das Steuerberatungs- sowie das Rechtsdienstleistungsgesetz allerdings eng gefasste Ausnahmetatbestände vor. So darf etwa ein Makler steuerliche Auskünfte zur Grunderwerbsteuer oder zur Versteuerung von Veräußerungsgewinnen geben.
In einem aktuellen Urteil vom 12.07.2018 (I ZR 152/17) hatte der Bundesgerichtshof nunmehr zu entscheiden, ob aus einer solchen berufsrechtlichen Erlaubnis ggfs. auch eine Verpflichtung zur Beratung folgt. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Verkäufer einer Immobilie seinen Makler auf Schadensersatz verklagt, weil dieser ihn nicht auf die 10jährige Spekulationsfrist hingewiesen hatte. Der „verfrühte“ Verkauf führte bei dem Verkäufer zu einem erheblichen Schaden. Der Bundesgerichtshof verneinte eine vertragliche Nebenpflicht zu steuerlicher Beratung.
Doch Vorsicht: Für den Fall, dass sich der Makler einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, bejaht der Bundesgerichtshof eine Haftung für erteilte steuerliche Auskünfte. Dem Makler obliegt zugleich die Pflicht, den erkennbar unwissenden Auftraggeber an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu verweisen. Nur dann lässt sich die Abseitsfalle vermeiden.