Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Viele Gestaltungssatzungen der Gemeinden mussten wegen eines lästigen Formfehlers überarbeitet werden, weil das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2019 nicht nur die Angabe des § 84 NBauO als Rechtsgrundlage verlangt hat, sondern auch des genauen Absatzes dieser Vorschrift (Zitiergebot). Offen war aber seitdem, ob auch die genaue Nummer des Absatzes angegeben werden muss und ob diese Anforderung auch für alte Gestaltungssatzungen gilt, die vor 2012 erlassen wurden.
Nun hat ein Urteil des Gerichtes vom 12.12.2024 erfreuliche Rechtssicherheit hergestellt. Die bis 2012 geltende Vorschrift des § 56 NBauO verlangt nur die Angabe dieses Paragraphen und nicht seiner verschiedenen Nummern. Damit sind alle vor 2012 erlassenen Gestaltungssatzungen in Niedersachsen gerettet (jedenfalls im Hinblick auf diesen häufigen Formfehler).
Die Begründung dieses Urteils lässt sich außerdem auf neue, nach 2012 erlassene, Gestaltungssatzungen übertragen. Danach muss die Gemeinde nur den Absatz 3 des § 84 NBauO als Rechtsgrundlage angeben, nicht aber die einzelnen Nummern dieser Vorschrift.
Fazit: Es gibt auch Gerichtsurteile, die allen das Leben einfacher machen.