Diese Redensart mag ihre Berechtigung in manch alltäglicher Situation haben, nicht jedoch im geschäftlichen Verkehr des Architekten.
Der mit den HOAI-Leistungsphasen 7 und 8 beauftragte Architekt muss gegebenenfalls über relevante „einschlägige“ Vorstrafen aufklären, sonst droht im Falle von deren Verschweigen die Vertragsanfechtung.
Nach einem Streit über termingerechte Leistungen kündigte die spätere Beklagte - eine Projektgesellschaft - einen mit der Architektengesellschaft geschlossenen Architektenvertrag aus wichtigem Grund.
Im Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin und der später anschließenden Berufung vor dem Kammergericht Berlin begehrte die Architektengesellschaft Sicherheitsleistung und Kündigungsvergütung.
Prekär: Der Geschäftsführer der Architektengesellschaft war im Jahr 2017 rechtskräftig wegen Bestechlichkeit zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßte die Strafe im offenen Vollzug, sodass er weiter tätig sein konnte.
Als die Beklagte gegen Ende des Jahres 2020 von der Vorstrafe des Geschäftsführers der Klägerin erfuhr, focht sie den Vertrag augenblicklich wegen arglistiger Täuschung an.
Sowohl erstinstanzlich wie auch zweitinstanzlich gingen die klägerischen Ansprüche ins Leere.
Der Vertrag war wirksam angefochten: diejenigen Vorstrafen sind laut Rechtsprechung offenbarungspflichtig, die im Hinblick auf die Vertragserfüllung „einschlägig“ sind.
Im Falle des Unterlassens der Aufklärung von tatsächlich vorliegenden, einschlägigen Vorstrafen stellt dies eine Täuschungshandlung dar, die den Vertrag anfechtbar macht.
Dem Geschäftsführer der Architektengesellschaft fehlt es wegen dieser einschlägigen Vorstrafe an der Verlässlichkeit, seine Vertragspartner in vermögensrechtlichen Fragen betreuen zu können, so die gerichtlichen Feststellungen.
KG Berlin, 13.01.2023, 21 U 50/20