Sebastian Staats
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für
Vergaberecht
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Die Vergaberegeln für die öffentliche Verwaltung werden für Einkäufe unter 10.000 € noch einmal vereinfacht, wenn diese im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands gegen die Ukraine stehen. Bund, Länder und Kommunen sollen damit schneller auf die Folgen des Krieges reagieren können:
Anschaffungen, die nötig werden, um die aus der Ukraine geflüchteten Menschen angemessen und sicher unterzubringen sowie für ihre Verpflegung und medizinische Versorgung zu sorgen, werden erleichtert. Auch notwendige Investitionen öffentlicher Stellen in die Cybersicherheit und Energieversorgung sollen vereinfacht werden. Die Erleichterungen finden auch Anwendung auf die Empfänger von Fördermitteln des Bundes und sind zunächst bis zum 31.12.2023 befristet.
Mit der am 8. April 2022 veröffentlichten EU-Verordnung (2022/576) werden erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar (ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte) betreffen.
Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen sind
ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),
soweit Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10% des Auftragswertes auf das betroffene Unternehmen entfallen.