Ulrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Arbeitsrecht
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Liebe Arbeitgeber,
der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.05.2019 (C-55/18) ein grundlegendes Urteil gefällt zur Erfassung und Aufzeichnung der Arbeitszeit. Der Kernsatz der Entscheidung (Randnummer 60) lautet:
Um die praktische Wirksamkeit der von der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Rechte und des in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechts zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.
Das bedeutet zum einen, dass der Bundesgesetzgeber kurzfristig aktiv werden muss, um diese Vorgabe aus Brüssel in nationales Recht umzusetzen.
Aber es bedeutet auch (jedenfalls für alle privaten Arbeitgeber), dass bis zu einer (gesetzlichen) Neuregelung
noch keine generelle Pflicht zur Erfassung und Aufzeichnung der Arbeitszeit
besteht. Die Aufzeichnungspflicht beschränkt sich vorerst weiter auf die im geltenden deutschen Arbeitsrecht geregelten Sonderfälle, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag) und dem Mindestlohngesetz (geringfügig Beschäftigte und die im Gesetz genannten besonderen Branchen).
Eine Neuregelung ist vermutlich nicht mehr in diesem Jahr zu erwarten; die Renaissance der Stechuhr hat somit noch Aufschub.