Dr. Christoph Eichhorn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht
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Die Ampel hat mit dem Wind-an-Land-Gesetz das geltende deutsche Planungsrecht für Windenergieanlagen grundlegend umgestaltet. Aufgrund der Komplexität der Planung, an die die Rechtsprechung ständig neue Anforderungen stellte, der jahrelangen Dauer von Planungsverfahren und der noch einmal jahrelangen Dauer von Genehmigungsverfahren war das dringend notwendig. Nur so können die Klimaziele auch nur annähernd erreicht werden.
Das Wind-an-Land-Gesetz ist ein Paket aus dem Windflächenbedarfsgesetz und Änderungen im Baugesetzbuch und Raumordnungsrecht, das von weiteren einzelnen Gesetzesänderungen insbesondere im Naturschutzrecht flankiert wird.
In dem Windflächenbedarfsgesetz werden den einzelnen Bundesländern verbindliche Ausbauquoten für Windenergiegebiete vorgeschrieben, die in zwei Stufen bis 2027 und 2032 erreicht werden müssen. Die einzelnen Bundesländer können für sich entscheiden, auf welche Weise sie das auf Ebene der Raumordnung oder mittels kommunaler Bauleitplanung sicherstellen.
Bestehende Raumordnungspläne und Flächennutzungspläne mit Vorranggebieten für Wind und Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet bleiben zunächst bis spätestens 2027 bestehen. Es lohnt sich auch, laufende Flächennutzungsplanungen fortzuführen, da die Übergangsregelung alle bis zum 01.02.2024 wirksam gewordenen Pläne erfasst.
Auch die Feinsteuerung der Windenergie durch Bebauungspläne der Gemeinden ist weiterhin grundsätzlich möglich, aber aufgrund der gestiegenen Bedeutung der Windenergie schwieriger. Insbesondere die für die Anwohner wichtige Höhenbegrenzung wird in Zukunft kaum noch eine Rolle spielen.
Eine weiterhin lohnende Steuerungsmöglichkeit ist die Festsetzung, dass die Errichtung neuer Windenergieanlagen von der Sicherung der Beseitigung alter Windenergieanlagen abhängt. Diese Steuerungsmöglichkeit der kommunalen Bauleitplanung gilt unverändert in der Übergangszeit und nach 2027 fort.
Spätestens ab dem 31.12.2027 ist das Planungsrecht für Windenergieanlagen grundlegend umgestaltet. Anstelle der bisherigen Gesamtplanung für das Gebiet einer Region, eines Landkreises oder einer Samtgemeinde soll ein einfacheres System treten. Jedes Windenergiegebiet wird nur noch für sich geplant, so wie es bei allen anderen Baugebieten auch der Fall ist.
Wenn die im Windflächenbedarfsgesetz vorgeschriebenen Flächenbeitragswerte in den einzelnen Bundesländern oder Planungsräumen nicht bis 2027 bzw. 2032 erfüllt werden, greift als gesetzliche Sanktion die generelle Zulässigkeit von Windenergieanlagen im gesamten Gebiet, nunmehr als im Außenbereich privilegierte Anlagen ein. Die Strafe zahlt also die Umwelt, das Landschaftsbild und der Bürger. Auch landesrechtliche Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebieten, wie sie Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen festgelegt haben, werden dann automatisch außer Kraft gesetzt. Ein persönliches Geschenk der Ampel an Herrn Söder.
Parallel wurde das Repowering bestehender Anlagen erheblich erleichtert. Dadurch können eine Vielzahl von verstreuten kleineren Altanlagen auch dann durch 200 m hohe neue Anlagen ersetzt werden, wenn sie nicht mehr in geplanten Windenergiegebieten liegen.