Jens Stanger
Rechtsanwalt
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Informationstechnologierecht
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Käufer, die Reparaturrechnungen des Verkäufers bezahlen, obwohl ein Gewährleistungsanspruch besteht, können den gezahlten Betrag zurückverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11.11.2008 (Az. VIII ZR 265/07) entschieden. Der private Käufer eines gebrauchten PKW hatte nach einem Getriebeschaden 30 % der Materialkosten für den Einbau eines neuen Getriebes an den Verkäufer gezahlt. Dies entsprach den Bedingungen der vereinbarten Gebrauchtwagengarantie. Diesen Betrag verlangte der Käufer wieder zurück.
Der BGH sprach dem Käufer, der in Unkenntnis der Rechtslage die Reparaturrechnung des Verkäufers ausgeglichen hatte, einen Rückerstattungsanspruch (wegen ungerechtfertigter Bereicherung) zu. Der Verkäufer könne sich seiner gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung nicht durch eine Gebrauchtwagengarantie entziehen.
Da der Schaden innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des KFZ beim Käufer aufgetreten war, wurde zu seinen Gunsten (§ 476 BGB) vermutet, dass der Mangel nicht erst während seiner Besitzzeit entstanden war, sondern bereits bei Übergabe des KFZ vorgelegen hatte. Diese Vermutung konnte der Verkäufer nicht widerlegen, weil er das beschädigte Getriebe bereits entsorgt hatte. Der Verkäufer musste deshalb den vereinnahmten Rechnungsbetrag an den Käufer zurückzahlen.