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Rückforderung von Lastenausgleich verfassungsrechtlich umstritten

News - 03.05.1997

Wer ein in den neuen Bundesländern belegenes Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurück erhält, muß nach § 349 Lastenausgleichsgesetz den in Form der "Hauptentschädigung" erhaltenen Lastenausgleich zurückzahlen; wer das Grundstück nicht zurückerhält, aber Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz hat, muß sich den erhaltenen Lastenausgleich auf den Entschädigungsanspruch anrechnen lassen. Die Rückforderung bzw. Anrechnung des Lastenausgleichs ist verfassungsrechtlich heftig umstritten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat jetzt einen Rechtsstreit um die Rückforderung des Lastenausgleiches dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Verwal-tungsgerichts verstößt die Rückforderung jedenfalls insoweit gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Sozialstaatsprinzip, als auch ein mit der Hauptentschädigung gewährter Zinszuschlag zurückgefordert wird. Empfänger von Rückforderungsbescheiden sollten sich anwaltlich beraten lassen, ob sie gegen den Rückforderungsbescheid Beschwerde einlegen und eine Zahlung nur unter ausdrücklichem Vorbehalt leisten sollten.