Matthias Wienbrügge
Rechtsanwalt
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Wer bei Google-Suche den Begriff „Rückzahlungsklauseln“ eingibt, erhält ca. 39.600 „Treffer“. Die (wirtschaftliche) Relevanz des Themas zeigt sich also nicht nur bei den deutschen Arbeitsgerichten, sondern auch im Internet.
Dennoch gibt gerade eine aktuelle Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2023 Anlass, die bestehenden Anforderungen an eine wirksame Rückzahlungsklausel genauer zu betrachten.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte als Vorinstanz in diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall die Revision zugelassen. Denn bislang war höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten an den Nichtantritt zu einer Prüfung geknüpft werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet, jedoch zugleich festgestellt, dass eine Klausel, die eine Rückzahlung für den Fall des Nichtantritts der Prüfung vorsehe, hinreichend nach dem Grund für den Nichtantritt differenzieren müsse. Sollte der Grund für den Nichtantritt zur Prüfung nicht aus des Sphäre des Arbeitnehmenden stammen, müsse eine Rückzahlungspflicht ausgeschlossen werden.
Die höchste Instanz in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit bleibt ihrer Linie damit treu. Arbeitgebende haben weiterhin streng darauf zu achten, dass die Rückzahlungsklauseln ausschließlich Fälle erfassen, die aus der „Verantwortungssphäre“ der Arbeitnehmenden stammen. Auch Fallkonstellationen die „neutral“ sind, müssen von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden (bspw. eine Eigenkündigung aufgrund unverschuldeter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit).
Wir helfen Ihnen gerne bei der Gestaltung einer Vereinbarung, die die aktuelle arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu Rückzahlungsvereinbarungen berücksichtigt.