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GulichDr. Joachim Gulich LL.M.
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Sachmängelhaftung beim internationalen Warenkauf

News - 06.05.1996

Seit dem 01.01.1991 gilt in Deutschland das Internationale Kaufrecht (UN-Kaufsrechtsübereinkommen) für Warenkaufverträge. Es ist einschlägig wenn Käufer und Verkäufer ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Das UN-Kaufrecht bestimmt die Vertragsbeziehungen stets dann, wenn die in den unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässigen Parteien dessen Geltung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

 

Der Bundesgerichtshof hat im April 1996 erstmals darüber entschieden, welche Rechte ein deutscher Käufer ausländischer Ware nach dem internationalen Kaufrecht hat, wenn die gelieferte Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

 

Anders als nach nationalem deutschen Kaufrecht (§§ 459 f. BGB) kann der Käufer nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechts nicht wegen jeder nicht ganz geringfügigen vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware den Kaufvertrag rückgängig machen (Wandlung). Primär ist der Käufer auf die anderen im UN-Kaufrechtsübereinkommen genannten Al-ternativen (z.B. Ersatzlieferung, Nachbesserung, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz) verwiesen. Die Aufhebung des Kaufvertrages durch einseitige Erklärung des Käufers nach den Art. 25, 49 UN-Kaufrecht kommt nur als letztes Mittel für Fälle wirklich gravierender Vertragsverletzungen in Betracht und setzt voraus, daß infolge des Qualitätsmangels oder anderer Vertragsverletzungen das Interesse des Käufers an der Durchführung des Vertrages im wesentlichen entfallen ist.

 

Dazu muß der Käufer darlegen und beweisen, daß eine Verwertung, insbesondere ein Weiterverkauf der gelieferten Ware nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten möglich ist.

 

Diese Kürzung seiner Rechte beim internationalen Warenkauf kann der in Deutschland ansässige Käufer nur dadurch vermeiden, daß für den Kaufvertrag ausdrücklich die Geltung des nationalen deutschen Rechts unter explizitem Ausschluß des UN-Kaufrechts vereinbart wird.