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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Salvatorische Klauseln: Bitte streichen!

Arbeitsrecht - 08.03.2017

In Arbeitsverträgen findet sich häufig eine salvatorische Klausel mit einer Erhaltungsklausel wie etwa

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.“

gekoppelt mit einer Ersetzungs- bzw. Reparaturklausel wie etwa:

„An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.“

Eine Erhaltungsklausel ist überflüssig, weil unwirksame Klauseln bereits kraft Gesetzes nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages führen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, sofern eine solche vorhanden ist.

Die Reparaturklausel ist in Arbeitsverträgen nach zutreffender Rechtsauffassung unwirksam. Trotzdem wird sie zu Lasten des Arbeitgebers „instrumentalisiert“. So in einem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig aus Dezember 2016 mit folgendem Sachverhalt:

Der Arbeitsvertrag sah ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren ohne Karenzentschädigung (Ausgleichszahlung) vor. Ein solches Wettbewerbsverbot ist nichtig.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach wenigen Wochen in der Probezeit. Der Arbeitnehmer erklärte, er halte sich an das Wettbewerbsverbot und klagte auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50% der vertraglichen Vergütung (gesetzliche Mindestkarenzentschädigung). Der Arbeitgeber berief sich auf die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots.

Der Arbeitnehmer bekam Recht. Zwar sei das Wettbewerbsverbot nichtig. Der Arbeitsvertrag enthielt jedoch eine salvatorische Klausel mit einer Reparaturklausel. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Arbeitsvertragsparteien bei Kenntnis der Nichtigkeit redlicher Weise ein zulässiges Wettbewerbsverbot mit der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung geschlossen.

Hätte nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber geklagt, hätte dieser ebenfalls verloren. Das Arbeitsgericht hätte ihm erklärt, dass sich ein Arbeitgeber nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst gestellten Reparaturklausel berufen kann.

Wir empfehlen Ihnen, eine in Ihren Muster-Arbeitsverträgen vorhandene salvatorische Klausel zu streichen.