Dr. Joachim Gulich LL.M.
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Mit Urteil vom 03.04.2007 (X ZR 19/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen präzisiert, unter denen ein Bieter wegen nicht erteilten Zuschlages Anspruch auf Schadensersatz haben kann.
Der BGH unterstreicht zunächst, dass ein Bieter auf die Einhaltung der Spielregeln der VOB/A vertrauen darf, wenn ein Auftrag auf Grundlage der VOB/A ausgeschrieben war. Verletzt der öffentliche Auftraggeber dieses Vertrauen, so kann ein Schadensersatzanspruch nach § 311 Abs. 2 BGB (Verschulden beim Vertragsschluss) entstehen. Allerdings betont das Gericht erneut, dass entgangener Gewinn nur verlangt werden kann, wenn der Bieter den Zuschlag ohne den gerügten Vergabeverstoß und bei auch ansonsten ordnungsgemäßer Vergabe hätte erhalten müssen. Wenn die Vergabestelle den Bieter wegen eines Defizits seines Angebotes bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hätte ausschließen dürfen, ist dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad der Zuschlagserteilung nicht erreicht.
Ausschlussgründe lassen sich angesichts der immer umfangreicheren Angaben, die Bieter unter hohem Zeitdruck machen müssen, in Angeboten fast immer finden. Entgangener Gewinn ist nur in besonders gelagerten Einzelfällen zu ersetzen.