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Schadensersatz gegen Architekten ohne Mangelbeseitigungsaufforderung

News - 01.09.2008

Der BGH hat mit Urteil vom 11.10.2007 (VII ZR 65/06) erneut klar gestellt, dass eine Mangelrüge keine Anspruchsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. gegenüber einem Architekten ist.

Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt danach nicht voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk verkörpert hat. Eine Nachbesserung der Leistungen des Architekten ist dann in der Regel nicht mehr möglich. Im Umkehrschluss hat der Architekt damit grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm der Bauherr Gelegenheit gibt, die von ihm verursachten Mängel des Bauwerks zu beseitigen.

Der Auftraggeber kann den Architekten in dieser Fallkonstellation nach „altem Recht“ ohne vorherige Mangelrüge auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.