Sebastian Klie
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Bau- und Architektenrecht
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Auftragnehmer dürfen sich nicht darauf beschränken, Anweisungen des Auftraggebers „abzuarbeiten“ und dessen Vorgaben „blind“ zu folgen. Ein Architekt kann sich gegen Schadensersatzansprüche des Bauherren nicht mit dem Argument verteidigen, der Bauherr habe auf Planungsdetails bewusst verzichtet, um Kosten zu sparen (Beschluss v. 12.03.2015, Az.: VII ZR 334/13).
Für alle Auftragnehmer gilt: Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der vereinbarten Ausführungsart. Setzt der vertraglich vereinbarte oder gewöhnliche Gebrauch die Funktionstauglichkeit des Werkes voraus, schuldet der Auftragnehmer stets ein funktionierendes Werk. Das gilt selbst dann, wenn dies mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist.
Kann ein funktionierendes Werk mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erstellt werden, muss der Auftragnehmer klar und unmissverständlich darauf hinweisen und Bedenken anmelden!