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MackDr. Martin Mack
Rechtsanwalt und Mediator
Sparkassenkaufmann
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Schatz, wo ist nur mein Einzahlungsbeleg geblieben?

Gesellschaftsrecht - 06.12.2017

Bei Gründung einer GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000,00 € betragen. Bei Bargründungen darf der Geschäftsführer die Gesellschaft erst dann zum Handelsregister anmelden, wenn auf jeden Geschäftsanteil ¼ des Nennbetrags eingezahlt ist. Häufig wird der gesamte Nennbetrag eingezahlt. Der Geschäftsführer versichert, dass der Gesellschaft das Geld zur Verfügung steht. Eine falsche Versicherung ist strafbewehrt.

Kommt es später zu einer Insolvenz der Gesellschaft, prüft jeder Insolvenzverwalter, ob ihm Originalunterlagen über die Einzahlung der Stammeinlagen vorliegen. Wenn keine Originalbelege vorhanden sind, verlangt er von dem betroffenen Gesellschafter eine erneute Einzahlung. Diese Vorgehensweise gehört zum Standardrepertoire jedes Insolvenzverwalters.

Der Gesetzgeber hat eine gesonderte Verjährung dieses Einzahlungsanspruchs zehn Jahre nach Fälligkeit eingeführt. Trotzdem kommen in der Praxis regelmäßig noch Fälle vor, in denen der Insolvenzverwalter nach acht oder neun und sogar im zehnten Jahr den Nachweis der Einzahlung verlangt. Dieser Nachweis lässt sich rechtssicher nur mit dem Originalbeleg führen. Bei lange zurückliegenden Vorgängen lässt die Rechtsprechung Anscheinsbeweise zu. Dies können von Mitgesellschaftern oder Dritten als Geschäftsführer abgegebene Versicherungen oder die Bezugnahme auf geprüfte Jahresabschlüsse und andere Unterlagen sein. Es bleibt jedoch ein beträchtliches Risiko. Jeder Gesellschafter sollte daher eine sichere Verwahrung seines originalen Einzahlungsbeleges sicherstellen!