Fred Tüchelmann
Rechtsanwalt
Steuerberater (§ 58 StBerG)
Fachanwalt für
Steuerrecht
Fachberater für
die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU/ISM gGmbH)
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In einem Urteil vom 13.07.2021 (I R 16/18) hat der Bundesfinanzhof sich mit der Frage beschäftigt, ob Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung abzugsfähig sind. Grundsätzlich handelt es sich um Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks. Fraglich war, ob dieser Grundsatz weiterhin Anwendung findet, wenn die einzigen Anteilseigner der Kapitalgesellschaft ebenfalls als Stifter der gemeinnützigen Stiftung in Erscheinung treten.
Der Senat sieht Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft zur Förderung eines steuerbegünstigten Zwecks grundsätzlich vor. Dies gilt allerdings vorbehaltlich der Anwendung der Grundsätze einer verdeckten Gewinnausschüttung. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind. Diese Vermögensminderungen wirkten sich auf die Höhe des Ergebnisses aus und stünden in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung. Im vorliegenden Fall wurden Spenden der Kapitalgesellschaft an die Stiftung aufgrund des nahestehenden Verhältnisses zu den Anteilseignern als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet. Dadurch ist ein Abzug der Aufwendungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht möglich. Die Spenden der Kapitalgesellschaft wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter klassifiziert, mit der Folge der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen auf Ebene der Anteilseigner.