Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich mit der Rückforderung von Finanzierungsbeiträgen auseinander, die Eltern für eine Immobilie ihrer Tochter und deren nichtehelichen Partner geleistet hatten und nach Scheitern der Beziehung vom Partner zurückverlangten.
Ausgangspunkt der Zuwendung ist die Vorstellung der Eltern, das Kind und den Partner durch Zuwendungen größeren Umfangs zu unterstützen. Die Zuwendung ordnet der BGH als Schenkung ein. Dafür ist maßgeblich, welche Vorstellungen Schenker und Beschenkte der Zuwendung zugrunde legen. Geschäftsgrundlage sei die vom Beschenkten erkannte Vorstellung des Schenkers, die Lebensgemeinschaft und damit die gemeinsame Nutzung der Immobilie durch die Beschenkten werde „von mehr als kurzer Dauer“ sein.
Trennen sich die Partner, kann die Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen sein. Abzustellen ist auf die Dauer des Zusammenlebens und die gemeinsame Nutzung der Immobilie. Das Kriterium der „kurzen Dauer“ definiert das Gericht nicht. Es wird auf eine Verwirkungsvorschrift zum Ehegattenunterhalt verwiesen, so dass von zwei bis max. drei Jahren auszugehen ist.
Als Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann der Schenker vom Schenkungsvertrag zurücktreten. Eine Anrechnung der bisherigen Nutzung erfolgt nicht. Für „Schwiegereltern in spe“ gibt es daher ein begrenztes Zeitfenster, in dem eine Schenkung zurückgefordert werden kann. Scheitert die Beziehung innerhalb kurzer Zeit nach der Zuwendung, kann der Gesamtbetrag der Schenkung zurückgefordert werden.
Anders ist es bei Ehegatten: Rechtsgrundlage der Schenkung soll der dauerhafte Bestand der Ehe sein. Den Schenkern wird als Rechtsfolge bei Rückforderung lediglich ein Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Ausgleich in Geld, der die bisherige Nutzung und Zweckerreichung berücksichtigt, zugesprochen.