Christian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Verkehrsrecht
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Die schlimmste Unfallfolge ist ein Personenschaden. Der Geschädigte hat gegen den Schädiger einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Aber wie macht er diesen gegenüber der unfallgegnerischen Versicherung geltend?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Höhe einer Schmerzensgeldzahlung im Einzelfall zu ermitteln. Der BGH benennt als Bemessungskriterien u.a. die Schwere der Verletzungen sowie die Dauer und den Verlauf des Heilungsprozesses.
In der Praxis müssen die Verletzungsfolgen daher deutlich herausgearbeitet werden. Die unfallgegnerische Versicherung muss in die Lage versetzt werden, den Verletzungsumfang nachzuvollziehen.
Ein Beispiel: Ein Motorradfahrer hat unverschuldet einen Unfall. Er ist Student und hat Semesterferien. Daher erfolgt keine Krankschreibung. In einem Kurzattest werden ihm lediglich „multiple Prellungen“ bestätigt. Tatsächlich erstreckten sich die „multiplen Prellungen“ über den gesamten Körper. Der Betroffene konnte über zwei Wochen nur im Sitzen schlafen. Das vollständige Abheilen der Verletzung dauerte acht Wochen. Der Betroffene konnte sich auf eine anstehende Prüfung nicht vorbereiten. Er war bei der Körperpflege auf die Hilfe seiner Lebenspartnerin angewiesen.
Das Attest allein reicht nicht aus, um eine angemessene Schmerzensgeldzahlung zu realisieren. Der Geschädigte sollte ein „Krankentagebuch“ über den Verletzungsverlauf vorlegen. Er sollte den Umfang der Verletzung durch Fotos dokumentieren. Er sollte sich ferner von seiner Freundin bestätigen lassen, dass sie ihm bei der Körperpflege behilflich sein musste. Erst eine solche Darstellung bietet die Grundlage, über eine angemessene Schmerzensgeldzahlung zu verhandeln.