Jens Stanger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
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Nach einer aktuellen Umfrage des Branchenverbandes Bitkom e.V. hat sich jedes fünfte Unternehmen noch nicht mit dem Thema Europäische Datenschutz-Grundverordnung beschäftigt.
Zwar gilt die Verordnung erst ab 25.05.2018. Allerdings lassen sich die Vorgaben nicht im Vorbeigehen umsetzen. So enthält die europäische Verordnung beispielsweise folgende Vorgaben:
Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Der Verordnungstext ist bereits seit Mai 2016 bekannt.
Der Bußgeldrahmen wurde auf 20 Mio. Euro für Personen und 4 % des weltweiten (konzernweiten!) Unternehmensjahresumsatzes angehoben.
Die Vorschrift sieht erstmals ausdrücklich immateriellen Schadensersatz, also Schmerzensgeld, für Datenschutzverletzungen vor. Deshalb ist damit zu rechnen, dass gewiefte Geschäftemacher versuchen werden, Profit aus den Fehlern anderer zu ziehen (insbesondere bei den Verstößen gegen die sog. Betroffenenrechte).
Wenn noch nicht geschehen, sollten Unternehmen ihren Datenschutzbeauftragten konsultieren, um die richtigen Maßnahmen zur Einführung der Datenschutz-Grundverordnung einzuleiten.