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BallaschChristian Ballasch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Schmerzensgeldzahlung bei Tötung eines Angehörigen?

Schadensrecht - 01.04.2026

Der Verlust eines nahen Angehörigen ist menschlich kaum zu fassen – juristisch stellt sich dennoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Hinterbliebene dafür eine Entschädigung verlangen können. Hat ein Hinterbliebener Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn ein Angehöriger durch einen Unfall oder eine Gewalttat getötet worden ist?

Bis 2017 war das nur dann der Fall, wenn der Hinterbliebene aufgrund der Tötung des Angehörigen selbst krank geworden ist. Der Hinterbliebene musste den Nachweis führen, dass er über den Tod des Angehörigen (in der Regel psychisch) krank geworden ist.

Der Gesetzesgeber hat dies als Gesetzeslücke erkannt und 2017 das sog. Hinterbliebenengeld eingeführt. Seitdem kann ein Angehöriger auch dann eine Zahlung verlangen, wenn durch den Tod eines Angehörigen keine eigene schwere Gesundheitsverletzung vorliegt.

Voraussetzung für die Zahlung eines solchen Hinterbliebenengeldes ist ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Getöteten und dem Hinterbliebenen. Doch wie eng muss die Beziehung zum Verstorbenen sein, damit dieses vorliegt?

Bei Angehörigen wie dem Ehepartner, dem Lebenspartner, den Eltern oder dem Kind des Getöteten wird eine „besondere Nähebeziehung“ grundsätzlich vermutet. Für diesen Personenkreis wird keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung mehr vorausgesetzt. 

Für einen Enkel, der seine Großeltern verloren hat, gilt diese Vermutung nicht. Das OLG Schleswig (Hinweisbeschluss vom 10.02.2026- AZ: 7 U 81/25) hat entschieden, dass ein Enkel nur dann einen solchen Anspruch hat, wenn ein außergewöhnlich enges Verhältnis zu den Großeltern gegeben war. Eine „nur“ gute Großeltern-Enkel-Beziehung reicht nicht aus. Der nur regelmäßige Kontakt zu den Großeltern, der auch noch im Erwachsenenalter des Enkels bestand, erfüllt diese Anforderungen nicht.

Wann ein solch besonders enges Verhältnis gegeben wäre, hat das Gericht in dem Beschluss offengelassen. Es ist aber erkennbar, dass die Schwelle hierfür sehr hoch liegt. Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher sind die Begründungsanforderungen, dass ein besonderes persönliches Näheverhältnis bestanden hat.

In der Regel soll nur „engen Angehörigen“ ein solcher Anspruch zustehen.

Das Hinterbliebenengeld bereitet aber in der Praxis auch diesen „privilegierten“ Angehörigen Schwierigkeiten.

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes richtet sich nämlich nach dem Einzelfall. Wenn der Hinterbliebene die Höhe seiner Forderung begründet, muss er im Zweifelsfall doch wieder vereinzeln, wie sich der Tod des Angehörigen auf sein Leben ausgewirkt hat.

Damit ist festzuhalten, dass es für Hinterbliebene seit 2017 zwar einfacher geworden ist, Zahlungen anlässlich des Verlustes eines nahen Angehörigen zu erhalten, aber längst noch nicht einfach.