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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen

News - 06.08.2005

Die vom Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgeschriebene Schriftform für die Befristung eines Arbeitsvertrages wird nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristung zwar vor Vertragsbeginn mündlich vereinbaren, die Befristungsabrede aber erst nach Vertragsbeginn schriftlich niederlegen. Die mündliche Befristungsabrede ist formnichtig (§ 14 Abs. 4 TzBfG), eine spätere Heilung des Formmangels ist nicht möglich. Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies hat das BAG in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 01.12.2004, 7 AZR 198/04).