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ConradyUlrich Conrady
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Schriftform der Kündigung: Nur ein Esel schreibt „i. A.“

News - 07.09.2008

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Sie muss unterschrieben werden.

Wird die Kündigung nicht vom Arbeitgeber/gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers, sondern durch einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter erklärt, ist die Vertretung kenntlich zu machen, am besten durch den Zusatz „in Vertretung“ („i. V.“). Häufig wird eine Kündigung stattdessen „im Auftrag“ („i. A.“) unterzeichnet. Das ist gefährlich. Das LAG Rheinland-Pfalz sah (Urteil vom 19.12.2007, 7 Sa 530/07) eine „i. A.“ unterzeichnete Kündigung als formnichtig an. Das BAG (Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07) hält eine „i. A.“ unterzeichnete Kündigung nur dann für formwirksam, wenn sich die Stellvertretung aus den Begleitumständen ergibt.

Kündigungen durch rechtsgeschäftlich bestellte Stellvertreter sollten stets „i. V.“ unterzeichnet werden. Regelmäßig muss der Kündigung eine vom Arbeitgeber oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnete Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Anderenfalls kann die Kündigung zurückgewiesen werden (§ 174 S.1 BGB).