News

OttDr. Hendrik Ott
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 (0) 531 28 20-446
Telefax: +49 (0) 531 28 20-425
ott@appelhagen.de

Schuldrechtsreform zwingt zur Neufassung von AGB

News - 11.08.2001

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die letzten parlamentarischen Hürden genommen und wird voraussichtlich am 01.01.2002 in Kraft treten. Es führt zu einschneidenden gesetzlichen Änderungen:

[ Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nicht mehr 30, sondern nur noch 3 Jahre.]

[ Der Rücktritt vom Vertrag schließt Schadensersatzansprüche nicht mehr aus.]

[ Eine Kaufsache muss künftig auch den Anforderungen genügen, die der Käufer aufgrund der Herstellerwerbung und der Warenetikettierung erwarten kann.]

[ Der Käufer kann nunmehr bei jedem verschuldeten Mangel Schadensersatz verlangen, ist also nicht mehr allein auf Gewährleistungsrechte beschränkt.]

[ Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten kann die Verjährungsfrist für Mängel der Kaufsache auf ein Jahr reduziert werden; im Verhältnis zu einem Verbraucher ist ]eine solche Klausel unwirksam.

[ Im Werkvertragsrecht hat der Besteller künftig auch nach Abnahme des Werkes einen allgemeinen Erfüllungsanspruch, ist also nicht mehr allein auf Gewährleistungs-recht beschränkt.]

 

Neben diesen inhaltlichen Änderungen tritt eine Neudurchnummerierung vieler Gesetzesbestimmungen. Hierdurch werden häufig anzutreffende gesetzliche Verweise in AGB missverständlich, wenn nicht sogar falsch. Bei der Inhaltskontrolle von AGB gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Gerichte keine geltungserhaltende Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt vornehmen. Widerspricht eine AGB-Klausel auch nur geringfügig dem Gesetz, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Das Nachsehen hat stets der Verwender der AGB.

 

Vor diesem Hintergrund ist dringend eine Überprüfung der AGB-Klauselwerke anzura-ten. Auf diese Weise lassen sich Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung von For-derungen auf ein Minimum reduzieren.