Öffentlichen Auftraggebern, die sich bei Ausschreibungen gegen wettbewerbswidrige Submissionsabsprachen sichern wollen, hat der Bundesgerichtshof einen neuen Weg geebnet. Der öffentliche Auftraggeber kann sich vertraglich einen pauschalierten Schadenersatzanspruch für den Fall versprechen lassen, daß der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlaß der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Das Recht auf pauschalierten Schadenersatz gilt unabhängig davon, ob eine entsprechende Vereinbarung einzelvertraglich ausgehandelt oder als Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen des öffentlichrechtlichen Auftraggebers Vertragsbestandteil wurde. Im konkreten Fall wurde ein Schadensersatz in Höhe von 3 % der Auftragssumme als unbedenklich erachtet. Nach den statistischen Auswertungen des Bundeskartellamtes über die Mehrerlöse für Kartellmitglieder dürfte jedoch auch ein höherer Anteil zulässig sein. Die Einzelheiten können mit Ihrem Anwalt abgestimmt werden.